LEBEN IM ALTER – AM LIEBSTEN IM LANDKREIS STADE | 69
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© Bernd Schulz
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel.: 030/340606602
Pflegetelefon des
Bundesfamilienministeriums
Tel.: 030/20179131
info@wege-zur-pflege.de
Pflege-Notruftelefon Niedersachsen
SoVD-Landesverband Niedersachsen e. V.
Tel.: 0180/2000872
8.8 Vereinbarkeit von Beruf und
Pflege
Die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen
in Deutschland wird von ihren Angehörigen
versorgt, von denen viele noch berufstätig
sind. Sie stehen vor der schwierigen Aufgabe,
Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren.
Etwas erleichtert werden kann diese Situation
durch folgende gesetzliche Regelungen:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen
Pflegesituation haben Sie das Recht, bis zu
zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um
für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte
Pflege zu organisieren oder die pflegerische
Versorgung in dieser Zeit selbst zu
übernehmen. Auf Verlangen des Arbeitgebers
haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber eine
ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche
Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und
die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen.
Diese kurzzeitige Freistellung können
alle Beschäftigten in Anspruch nehmen, unabhängig
von der Anzahl der beim Arbeitgeber
Beschäftigten. Als Ausgleich für entgangenes
Arbeitsentgelt können Beschäftigte für diese
Zeit ein Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse
oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen
des Pflegebedürftigen beantragen.
Pflegezeit
Beschäftigte haben Anspruch auf unbezahlte
Freistellung von der Arbeit für längstens sechs
Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen. Hierbei können sie zwischen vollständiger
und teilweiser Freistellung von der Arbeit
wählen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber
Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger
Beschäftigen.
Um einen nahen Angehörigen in der letzten
Lebensphase zu begleiten, kann eine bis zu
dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung
genommen werden. Dies gilt auch,
wenn der Pflegebedürftige in einer Einrichtung
lebt.
Familienpflegezeit
Nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht
die Möglichkeit, die Wochenarbeitszeit für einen
Zeitraum von maximal 24 Monaten auf bis
zu 15 Stunden zu reduzieren. In dieser sogenannten
Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz
und das Gehalt wird um die Hälfte
des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt.
Nach dem Ende der Familienpflegezeit wird
solange das reduzierte Gehalt weitergezahlt,
bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen ist.
Ausführliche Informationen auch über die Möglichkeit
eines zinslosen Darlehens, Musterformulare
und einen Familienpflegezeit-Rechner
finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für
Familie unter www.wege-zur-pflege.de.
/www.wege-zur-pflege.de
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