7. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
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Mit den Leistungen der Grundsicherung soll
Ihr Lebensunterhalt sichergestellt werden. Vor
allem sollen Sie die Mittel für Ernährung, Kleidung,
Hausrat, Haushaltsenergie, Körperpflege
sowie eine angemessene Unterkunft und
Heizung erhalten. Die Leistungen werden pauschaliert
in Form von Regelsätzen erbracht.
Für Unterkunft und Heizung sind Höchstbeträge
festgelegt.
Über die genannten Hilfen hinaus können
Mehrbedarfe wegen Alter oder voller Erwerbsminderung
(bei Nachweis des Merkzeichens
„G“) oder wegen kostenaufwändiger Ernährung
bei Krankheit anerkannt werden. Ferner
sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
berücksichtigungsfähig.
Die Höhe der Grundsicherungsleistung ergibt
sich aus dem Bedarf (maßgebender Regelsatz,
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
Sonderbedarfe) abzüglich des vorhandenen
Einkommens. Vermögen über der
gesetzlichen Freigrenze ist vorrangig einzusetzen.
In besonderen Situationen, z. B. bei
Mietschulden, können Leistungen auch als
Darlehen erbracht werden.
Einen Rückgriff auf Ihre Kinder oder Eltern
brauchen Sie in der Regel nicht zu befürchten.
Nur wenn diese über ein jährliches Gesamteinkommen
von mehr als 100.000 Euro verfügen,
sind Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen zustehen,
wenn Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung,
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben.
Das kann der Fall sein, wenn Sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage sind
zu arbeiten, die Erwerbsunfähigkeit aber noch
nicht dauerhaft ist.
© Anke Alfi
Im Gegensatz zur Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung werden Unterhaltsansprüche
gegenüber Kindern und Eltern
vorrangig verfolgt.
Zudem können bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
zusätzlich Vorsorgeleistungen für das Alter
angerechnet werden.
Es gelten ansonsten grundsätzlich die gleichen
Anspruchsvoraussetzungen wie bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Für weitere Informationen und Beratung zur
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
wenden Sie sich gerne an:
Landkreis Stade – Sozialamt
Abteilung Sozialhilfe und Grundsicherung
Am Sande 2, 21682 Stade
Tel.: 04141/125030, Fax: 04141/125013
sozialamt@landkreis-stade.de
Hilfe zur Pflege
Wenn Sie aufgrund Ihrer Pflegebedürftigkeit
Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen
und diese Leistungen nicht ausreichen,
können im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter
bestimmten Voraussetzungen weitere Kosten
übernommen werden.
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