LEBEN IM ALTER – AM LIEBSTEN IM LANDKREIS STADE | 25
3
Krankenkassenleistungen
auch außerhalb des Krankenhauses
Sofern durch häusliche Krankenpflege ein
Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt
werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt
aus bestimmten Gründen nicht
möglich ist, übernehmen die gesetzlichen
Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen
die Kosten für die Grund- und Behandlungspflege
sowie die hauswirtschaftliche Versorgung
im erforderlichen Umfang. Diese
Leistung ist in der Regel auf bis zu vier Wochen
beschränkt.
Es gibt Fälle, in denen Menschen nach einer
Operation oder aufgrund einer schwerwiegenden
akuten Erkrankung vorübergehend Pflege
benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit
im Sinne der Pflegeversicherung besteht. Seit
einigen Jahren haben diese Personen ebenfalls
einen Anspruch auf Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu vier
Wochen. Reichen diese Leistungen nicht aus,
besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine
Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
Die Krankenkasse beteiligt sich
dann an den Kosten für Pflege, Betreuung und
Behandlungspflege.
Reha (-bilitation) muss keine Kur sein
Rehabilitation kann helfen, eine Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden oder hinauszuzögern. Eine
alltagsnahe Reha kann die Lebensqualität
für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entscheidend
verbessern. Deshalb ist Reha ein
wesentlicher Bestandteil der Versorgung von
Menschen, die pflegebedürftig sind oder bei
denen Pflegebedürftigkeit eintreten könnte.
Der geltende Grundsatz Reha vor Pflege sollte
viel stärker in den Köpfen verankert sein.
Ziel einer Reha ist im Alltagsleben so gut wie
möglich wieder zurechtkommen. Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
können Massagen, Heilbäder, Krankengymnastik
oder Ergotherapie sowie psychotherapeutischen
Gespräche sein. Neben frühzeitiger
und regelmäßiger medizinischer Behandlung
können auch bei kranken Menschen gezielte
Ernährung, Bewegungstherapie sowie Entspannungsübungen
den Krankheitsverlauf positiv
beeinflussen. So werden Krankheitsfolgen,
etwa nach einem Schlaganfall, oft abgemildert
und Rückfälle vermieden.
Für Rehabilitationsleistungen können neben
der gesetzlichen Krankenversicherung auch
die Renten- oder Unfallversicherung zuständig
sein. Wer Rehabilitation in Anspruch nehmen
will, sollte zuerst mit seiner behandelnden Ärztin
oder seinem behandelnden Arzt über die
medizinische Notwendigkeit sprechen. Auch
der Sozialdienst in der Klinik kann weiterhelfen.
Im Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit
ist festgehalten, ob und in welchem
Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
geeignet, notwendig und zumutbar
sind.
Um der Lebenssituation der Patientinnen und
Patienten gerecht zu werden, gibt es Alternativen
zur stationären Rehabilitation, bei der Sie
in einer Einrichtung behandelt werden und
wohnen. Bei der ambulanten Reha wird täglich
ein örtliches Rehazentrum/-klinik aufgesucht.
Ist Ihnen das nicht möglich, kommen mobile
Rehateams ins Haus.
3.4 Psychische Beeinträchtigung
im Alter
Viele Fragen tauchen auf, wenn Menschen
krank werden. Das gilt auch bei psychischen
Veränderungen von älteren Menschen. Angststörungen
und Depressionen, aber auch Gedächtnis
und Orientierungsstörungen bis hin
zur Demenz (häufig vom Typ Alzheimer) sind