4. BETREUUNGSRECHT UND VORSORGE
LEBEN IM ALTER – AM LIEBSTEN IM LANDKREIS STADE | 31
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4. Betreuungsrecht und Vorsorge
Wer denkt schon in guten Tagen daran, dass
sich von heute auf morgen alles ändern könnte?
Ein Unfall oder eine schwere Krankheit
können jede und jeden von uns in eine Situation
bringen, in der selbstverständliches Handeln
unmöglich ist und sinnvolle Entscheidungen
nicht mehr getroffen werden können.
Sorgen Sie frühzeitig vor, damit Ihr Wille auch
dann berücksichtigt wird, wenn Sie ihn nicht
mehr selbst äußern können! Das hilft Angehörigen,
Betreuenden, Ärztinnen und Ärzten, die
in einem solchen Fall wichtige Entscheidungen
für Sie treffen müssen.
Im Internet finden Sie nützliche Hinweise zu
den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuung,
Patientenverfügung und Testament auf den
Seiten des Bundesministeriums für Justiz unter
www.bmjv.de und bei der Bundesnotarkammer
unter www.bnotk.de.
4.1 Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer
anderen Person die Wahrnehmung einzelner
oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen,
dass Sie die Fähigkeit selbst zu entscheiden
einbüßen. Die bevollmächtigte Person
kann dann für Sie handeln, ohne dass ein
Betreuungsverfahren eröffnet wird. Eine Generalvollmacht
gilt für alle Lebensbereiche, es
sollten aber die von Ihnen gewünschten Aufgaben
einzeln aufgeführt werden. Eine Vollmacht
ist nur im Original gültig und kann jederzeit
widerrufen werden. Trotzdem setzt die
Erteilung ein besonderes Vertrauen in die bevollmächtigte
Person voraus.
Sie können die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle
des Landkreises Stade oder bei
einer Notarin oder einem Notar beglaubigen,
d. h. Ihre eigenhändige Unterschrift bestätigen
lassen. Die Kosten für eine Beglaubigung bei
der Betreuungsstelle betragen 10 Euro. Vollmachten,
die Grundbesitz betreffen, müssen
in jedem Fall öffentlich beglaubigt sein. In
manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Vollmacht
bei einer Notarin oder einem Notar beurkunden
zu lassen, um so Ihre Geschäftsfähigkeit
zu bestätigen. Banken erkennen oft
beglaubigte Vorsorgevollmachten nicht an. Erkundigen
Sie sich bei Ihrer Hausbank und entscheiden
Sie, ob die bevollmächtigte Person
auch eine Kontovollmacht auf bankeigenen
Formularen erhält.
Es ist sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht mit einer
Betreuungsverfügung zu kombinieren. Mit
der Betreuungsverfügung können Sie schon
im Voraus festlegen, wen das Gericht mit der
Betreuung beauftragen soll, wenn die Regelungen
der Vorsorgevollmacht nicht ausreichen
oder wenn Sie keine Vorsorgevollmacht
erstellen möchten. Hier kann auch bestimmt
werden, wer auf keinen Fall als betreuende
Person in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche
Vorgaben, etwa welche Wünsche
und Gewohnheiten respektiert werden sollen.
Wenn eine Betreuung erforderlich ist und die
gewünschte Person einverstanden ist, wird sie
vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder
Betreuer bestellt und unterliegt dann – wie alle
anderen Betreuer und Betreuerinnen auch –
der gerichtlichen Kontrolle.
Sie haben die Möglichkeit, ein Muster für eine
Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung
auf der Internetseite des Landkreises auszudrucken
und auszufüllen. Die Vorsorgevollmacht
kann kostenfrei bei den zuständigen
Amtsgerichten oder gegen Gebühr bei der
Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
/www.bmjv.de
/www.bnotk.de