LEBEN IM ALTER – AM LIEBSTEN IM LANDKREIS STADE | 67
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Wahl fallen, zu verschaffen. Nutzen Sie etwa
das Angebot der Cafeteria, um die Atmosphäre
im Haus zu erleben. Sprechen Sie mit der
Einrichtungsleitung und lassen Sie sich ein
Zimmer zeigen. So sind Sie am ehesten in der
Lage zu beurteilen, ob Sie sich dort heimisch
fühlen könnten. In der Regel kann zunächst
eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen
werden. Dies bietet die Gelegenheit zum Probewohnen
oder mit mehr Ruhe nach einem
geeigneten Heimplatz zu suchen. Eine gute
Hilfe bietet die Broschüre „Das richtige Pflege-
und Seniorenheim“ der Bundesarbeitsgemeinschaft
Seniorenorganisationen, die Sie unter
www.bagso.de anfordern können.
Die Kosten eines Heimaufenthaltes sind von
Heim zu Heim unterschiedlich. Der tägliche
Pflegesatz setzt sich zusammen aus:
■■ den Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
■■ den Pflegekosten und
■■ den Investitionskosten.
Zusätzliche Kosten können für mögliche Zusatzleistungen,
wie besondere Getränke, Versorgung
von Haustieren und ähnliches entstehen.
Im Heimvertrag, den Sie mit der
Einrichtung abschließen, müssen die Kosten
genau aufgeführt werden.
Finanzierung der Heimkosten
Die Pflegekasse übernimmt für ihre Leistungsberechtigten
die Kosten für die pflegebedingten
Aufwendungen in Form von Pauschalen. Die
Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie
die Investitionsaufwendungen sind aus eigenem
Einkommen und Vermögen zu bestreiten.
Ist Pflegebedürftigen die Übernahme
dieser Kosten nicht möglich, kommen eventuell
Leistungen der Sozialhilfe in Frage. Die Sozialhilfe
als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, wenn
und soweit die Selbsthilfe und die Hilfe Unterhaltspflichtiger
– in der Regel Verwandte in gerader
Linie oder Ehepartner – nicht ausreicht.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei
Ihrer Pflegekasse und auf der Homepage oder
im Sozialamt des Landkreises Stade (s. a. Kapitel
7.3 Abschnitt Hilfe zur Pflege).
8.6 Angebote zur Unterstützung im
Alltag oder Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben
Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen
zur Entlastung pflegender Angehöriger
sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und
Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen in
der Gestaltung des Alltags.
Sofern der monatliche Betrag am Ende des
Kalendermonats nicht (vollständig) ausgeschöpft
worden ist, wird der verbliebene Betrag
in die darauffolgenden Kalendermonate
übertragen. Beträge, die am Ende des Kalenderjahres
noch nicht verbraucht sind, können
noch bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen
werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer
Pflegekasse, welche Summe Sie noch zur
Verfügung haben.
Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden
für
■■ Tages- (oder Nacht-)pflege
■■ Kurzzeitpflege
■■ Leistungen von zugelassenen Pflegediensten
(in Pflegegrad 2 bis 5 nicht für die Selbstversorgung/
Körperpflege)
■■ Angebote zur Unterstützung im Alltag, die
vom Landessozialamt Niedersachsen anerkannt
wurden.
Dabei kann es sich um Tagesbetreuung,
einzeln oder in der Gruppe, Entlastung für
Pflegende, z. B. durch Pflegebegleiter oder
Angebote zur Entlastung im Alltag (hauswirtschaftliche
Hilfen) handeln.
/www.bagso.de